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  • AutorenbildRamon Spiegel

Wer bekommt den Kater nach der Scheidung?

In einem aktuellen Fall, der es mittlerweile in zahlreiche Tageszeitungen geschafft hat, stritten sich zwei Ex-Partner wegen eines Katers bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH). Wer darf den Kater nach der Scheidung behalten? Der OGH entschied, dass es nicht darauf ankomme, zu wem der Kater will, sondern welcher Besitzer die stärkere Beziehung zu ihm habe. Denn letztlich seien Tiere rechtlich wie „Sachen“ zu behandeln; auf ihre Gefühle komme es nicht an. Der Fall weist auf ein paar interessante Aspekte des österreichischen Rechts hin.


Das Ehepaar hatte sich bereits 2021 scheiden lassen – einzig offene Streitfrage war, wer den Kater Finnik behalten darf. Der Stubentiger wurde während der Ehe vom Mann erworben, nachdem die ältere Katze der Frau gestorben war. Der Mann leistete für den anfangs „sozial auffälligen“ Kater „Erziehungsarbeit“ und spielte regelmäßig mit ihm. Indem er der Frau die Fütterung überließ, sorgte er dafür, dass auch sie eine Beziehung zu ihm aufbauen konnte. Beim Auszug nahm die Frau den Kater heimlich mit.


Entscheidung des Höchstgerichts

Das Bezirksgericht Graz-Ost stärkte dem Mann den Rücken: Er habe die stärkere emotionale Bindung zum Kater aufgebaut und daher Anspruch auf den Kater. Dagegen setzte sich die Frau zur Wehr und bekam vor dem Landesgericht Recht: Es komme auch auf die Gefühle des Katers an. Das Erstgericht müsse noch einmal überprüfen, zu welchem Gatten der Kater selbst eine stärkere Beziehung habe und ob ihm nicht die andere Katze (im Haushalt der Frau) fehle. Die Höchstrichterinnen am OGH waren jedoch anderer Meinung und gaben letzten Endes wieder dem Mann Recht. Tiere seien im ehelichen Aufteilungsverfahren wie Sachen zu behandeln. Der „engeren gefühlsmäßigen Beziehung“ des Katers zu einem der Ehegatten komme keine entscheidende Bedeutung zu. Ausgangspunkt seien vielmehr die Gefühle des Menschen – maßgeblich sei, welcher der Gatten die stärkere emotionale Beziehung zum Vierbeiner habe.


Tiere sind keine Sachen, aber rechtlich so zu behandeln

Wie ist der OGH zu dieser Entscheidung gekommen? Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 285a vor, dass Tiere keine Sachen sind. Diese Aussage hat allerdings mehr eine bewusstseinsbildende Funktion, denn schon im nächsten Satz steht, dass Tiere grundsätzlich rechtlich wie Sachen zu behandeln sind. Man kann sie also zB wie andere Gegenstände kaufen und daran Eigentum erwerben; ihnen kommt auch keine Rechtspersönlichkeit zu, dh sie können nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Im Gegensatz zu anderen Gegenständen werden sie allerdings durch besondere Gesetze, wie zB das Tierschutzgesetz, geschützt.


Solche besonderen Regelungen bestehen aber für das eheliche Aufteilungsverfahren nicht. In einem solchen gerichtlichen Verfahren sind die gemeinsamen Gegenstände und Ersparnisse aufzuteilen, wenn sich die Ehegatten nach der Scheidung über den weiteren Verbleib nicht einigen können. Der Aufteilung unterliegen alle Sachen, die während der Ehe dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben (sowie Ersparnisse und Wertanlagen): zB Ehewohnung, Küchengeräte, Bilder – oder eben Haustiere. Davon bestehen nur ein paar Ausnahmen, insbesondere für Sachen, die schon vor der Ehe erworben oder geerbt wurden.


Wie ist nach einer Scheidung aufzuteilen?

Das Gesetz schreibt vor, dass die Aufteilung „nach Billigkeit“ vorzunehmen ist. Die Richterin hat bei der Aufteilung also einen großen Spielraum. Zu berücksichtigende Kriterien sind dabei vor allem, wie viel der jeweilige Ehegatte zum Erwerb der Gegenstände beigetragen hat (wobei dabei natürlich Haushaltsführung und Kinderbetreuung genauso zu berücksichtigen sind) und das Wohl der gemeinsamen Kinder (die Ehewohnung wird meistens dem Gatten zugewiesen, bei dem auch die Kinder hauptsächlich wohnen).


Grundsätzlich wäre es auch möglich, im Vorhinein eine Vereinbarung zu treffen, wie das gemeinsame Vermögen aufzuteilen ist. Solche Vereinbarungen werden häufig als „Eheverträge“ bezeichnet. Absolut wasserdicht ist eine solche Übereinkunft aber auch nicht – die Richterin kann sie aufheben bzw anpassen, wenn die Regelung für einen der Ehegatten „unbillig“ oder „unzumutbar“ ist.


Mangels einer solchen Vereinbarung ist der Kater Finnik also nach „Billigkeit“ aufzuteilen. Und was heißt das jetzt? Der OGH führt dazu aus, dass eine wirtschaftliche Betrachtungsweise beim Kater fehl am Platz wäre; immerhin geht es den Ehegatten nicht um seinen Vermögenswert, sondern um die emotionale Beziehung zu ihm. Dem Grundsatz der Billigkeit entspreche es daher, auf diese emotionale Bindung zum Kater abzustellen. Eine Ausnahme wäre dann zu machen, wenn die konkrete Zuteilung gegen das Tierschutzrecht verstoßen würde. Dem ist aber im Falle Finniks ohnehin nicht so. Trotz Tierschutz und Tierwohl sind daher keine Überlegungen wie in einem Verfahren über die Obsorge von Kindern anzustellen – auch wenn Tiere für viele Menschen wohl gleichsam als Kinderersatz gehalten werden.


Kurz gesagt:

  • Tiere sind zwar keine Sachen im engeren Sinn, werden aber rechtlich wie Sachen behandelt. Sie werden allerdings durch besondere Gesetze, wie zB das Tierschutzgesetz, geschützt.

  • Im ehelichen Aufteilungsverfahren sind die gemeinsamen Gegenstände und Ersparnisse der Gatten aufzuteilen. Da Tiere wie Sachen zu behandeln sind und hier keine besonderen Vorschriften bestehen, sind auch Tiere nach der Scheidung „aufzuteilen“.

  • Die Sachen sind laut Gesetz „nach Billigkeit“ aufzuteilen, wobei hier etwa darauf Rücksicht zu nehmen ist, welcher Gatte mehr zum Erwerb beigetragen hat und welche Zuteilung dem Kindeswohl entspricht. Im Fall von Haustieren hat der OGH nun entschieden, dass es darauf ankommt, wer zum Tier eine engere emotionale Beziehung hat.

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